Weitere Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum § 32 BtOG
Eignungsprüfung bei Bestandsbetreuer*innen unterliegt nicht der Prüfungskompetenz der Behörde
23.10.2023 Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23) dargelegt hat, dass eine Eignungsprüfung bei der Registrierung von Bestandsbetreuer*innen nach § 32 BtOG nicht zu erfolgen hat, hat nun auch das Verwaltungsgericht Weimar (Beschluss vom 4.10.2023, 8 E 1125/23) in diesem Sinne entschieden. Es bestätigte, dass das Vorliegen der Zuverlässigkeit und Eignung im Rahmen der Registrierung von sog. Bestandsbetreuer*innen nicht der Prüfungskompetenz der Behörde unterliegt.