Am Brückentag, den 10. Mai 2024, ist die Geschäftsstelle nicht erreichbar. Ab Montag, den 13. Mai 2024 sind wir wieder in gewohnter Form für Sie da. Wir wünschen Ihnen einen schönen Feiertag! 

Rechtsprechung

Vergütungsanspruch bei vorläufiger Registrierung gem. § 33 BtOG?

Inzwischen ist es mehrfach vorgekommen, dass ein Vergütungsanspruch von auf Grundlage des § 33 BtOG vorläufig registrierter Betreuer*innen in Frage gestellt wird. Dabei wird darauf abgestellt, dass der Vergütungsanspruch nach § 7 Abs. 1 VBVG auf § 19 BtOG verweist, in welchem aber ausschließlich neben den nach § 24 BtOG (endgültig) registrierten lediglich die nach § 32 BtOG (vorläufig) registrierten Betreuer*innen genannt sind.
16.05.2023

Da mithin die nach § 33 BtOG (vorläufig) registrierten Betreuer*innen nicht erwähnt sein, bestünde für diese auch kein Vergütungsanspruch nach dem VBVG; sie könnten lediglich nach den Bestimmungen einer ehrenamtlichen Betreuung abrechnen können. 

Diese Ansicht kann nicht überzeugen. Nachfolgend eine Argumentationshilfe gegenüber den Gerichten, die dieser Ansicht folgen: 

Laut der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/1110, S. 42) dient die Möglichkeit der vorläufigen Registrierung nach § 33 BtOG ausschließlich der Vermeidung eines Mangels an neuer beruflicher Betreuer in der Übergangszeit nach Einführung des neuen Registrierungsverfahren. Es wird ausgeführt: „Bewerber, die bereits teilweise die nach § 23 Absatz 3 BtOG für den Nachweis der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse vorweisen können, aber wegen des knappen Angebots oder der hohen Nachfrage noch keinen vollständigen Sachkundenachweis nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BtOG erbringen können,sollen von der Stammbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen vorläufig registriert werden können. 
§ 33 Satz 2 BtOG-E bestimmt, dass diejenigen Personen, die nach dieser Vorschrift vorläufig registriert sind, während der Dauer dieser vorläufigen Registrierung berufliche Betreuer im Sinne der Begriffsbestimmung des § 19 Absatz 2 BtOGsind und für ihre Tätigkeit dementsprechend gemäß § 7 Absatz 1 oder 2 VBVG ein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz besteht.“

Es war also ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, den auf Grundlage dieser Vorschrift vorläufig registrierten Betreuer*innen einen Vergütungsanspruch als Berufsbetreuer*innen zu verschaffen.

Für Betreuer*innen wiederum ist der der einzige mit der Registrierung auf Grundlage des § 33 VBVG verbundeneVorteil eben der Vergütungsanspruch nach dem VBVG – ohne diesen hätte die vorläufige Registrierung für die Antragsteller*innen selbst einfach keinen Sinn. 

Es scheint alleine einem redaktionellen Versehen geschuldet, dass § 33 BtOG nicht auch im § 19 Abs. 2 BtOG genannt ist. § 33 BtOG wurde nachträglich durch das sogenannteReparaturgesetz eingefügt und dabei wurde wohl übersehen, dass eine entsprechende Ergänzung der verweisenden Vorschriften hätten vorgenommen werden müssen. 

Sollte ein Gericht dem Vergütungsanspruch eines*r nach § 33 BtOG vorläufig registrierten Betreuer*in nicht entsprechen, sollte hiergegen - unserer Meinung nach mit Erfolg – Rechtsmittel eingelegt werden.