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Neuregelungen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Der Gesetzgeber hat einige Änderungen des Pfändungsschutzes beschlossen. Neue Regeln speziell für das P-Konto werden am 1. Dezember 2021 in Kraft treten
01.09.2021

    Demnächst werden einige Änderungen des Pfändungsschutzes in Kraft treten: Bereits mit Wirkung zum 1.8.2021 werden die pfändungsfreien Beträge für Arbeitseinkommen geändert. Gem. § 850c Abs. 1 ZPO ist Arbeitseinkommen dann bis zur Höhe von 1.178,59 Euro monatlich unpfändbar,  in Abs. 2 werden Beträge genannt, um die sich der pfändungsfreie Betrag im Fall der Gewährung von Unterhalt erhöht.Wenn das Arbeitseinkommen den pfändungsfreien Betrag übersteigt, sind von dem übersteigenden Betrag bis zu einer Höhe von maximal 3613,08 Euro 30 Prozent zusätzlich nicht der Pfändung unterworfen. Diese Werte werden gem. Abs. 4  jährlich zum 1. Juli eines Jahres angepasst werden.

    Die neuen Regeln speziell für das P-Konto werden am 1.12.2021 in Kraft treten. Die Grundlagen sind auch weiterhin in § 850k ZPO geregelt. In den §§ 899, 902  ZPO wird wegen der Berechnung des pfändungsfreien Betrags auf § 850c Abs. 1, 2, und 4 (nicht Abs. 3!) ZPO Bezug genommen.

    Neu ist v.a., dass der unpfändbare Betrag, sofern er nicht verbraucht wurde, gem. § 899 Abs. 2 ZPO nun noch für die Dauer von 3 Monaten (bisher: 1 Monat) nicht der Pfändung unterworfen sein wird. Es wird in Zukunft also leichter fallen, Geldbeträge für kleinere Anschaffungen - z.B. eine neue Brille - anzusparen.

    Gem. § 901 ZPO dürfen Banken eigene Forderungen gegenüber ihrem Kunden nicht mehr mit einem nicht der Pfändung unterworfenen Zahlungseingang verrechnen. Der pfändungsfreie Betrag wird dem Kontoinhaber also auch im Fall eines überzogenen Kontos für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.

    Gem. § 908 Abs. 2 ZPO werden Banken ab dem 1.12.2021 außerdem verpflichtet sein, den Kunden über das im laufenden Kalendermonat verfügbare (also nicht von der Pfändung erfasste) Guthaben zu informieren. Ebenso muss eine Information darüber erfolgen, welcher Betrag mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei sein wird.

    Gem. § 907 ZPO (bisher in § 850l ZPO geregelt) kann unter bestimmten Voraussetzungen die Festsetzung der vollständigen Unpfändbarkeit des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu einem Jahr erfolgen.