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Opferentschädigungsrente

Nachzahlung ein Jahr geschützt

Das LG Freiburg stellt fest, dass Nachzahlungen einer Opferentschädigungsrente nach ihrem Zugang ein Jahr lang geschützt sind und deshalb nicht für die Betreuervergütung eingesetzt werden müssen. (Beschluss vom 19.05.2020, 4 T 254/19)
16.06.2020

Das Gericht führt dazu u.a. aus:

„Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. (…)

Die Nachzahlung einer Opferentschädigungsrente unterfällt zwar keinem der im Katalog des § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Tatbestände eines Schonvermögens. Die Verwertung einer solchen Nachzahlung würde jedoch zumindest in einem Zeitraum von einem Jahr nach ihrem Erhalt eine nicht hinzunehmende Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten.

Bei der Nachzahlung einer Opferentschädigungsrente sprechen dieselben Erwägungen für die Annahme eines Härtefalls wie im Falle nachgezahlter Sozialhilfe. Es ist rechtsstaatlich nicht hinnehmbar, wenn ein Hilfeträger über einen längeren Zeitraum keine Hilfe leistet, obwohl ein Anspruch bestand, nach festgestellter Nachzahlungsverpflichtung aber die nun ausgezahlte Sozialhilfe, die aufgrund des in erheblichem Umfang aufgelaufenen Gesamtbetrags über Freibetragsgrenzen liegt, im Verhältnis zur Bemessung von staatlicher Fürsorge wieder als verwertbares Vermögen eingesetzt werden müsste (...).

Maßgebend ist ebenso der vom Amtsgericht zutreffend angewendete Rechtsgedanke des § 25f Abs. 1 Satz 5 Bundesversorgungsgesetz (BVG), der auf die nach dem OEG zu gewährenden Leistungen entsprechende Anwendung findet (§§ 1, 10a OEG). So ordnet § 25f Abs. 1 Satz 5 BVG nach der zum 01.07.2011 erfolgten gesetzlichen Neufassung ausdrücklich an, dass bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach dem BVG für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt bleiben.(…)

Ein solches Ergebnis erscheint auch vor dem Hintergrund von § 25f Abs. 1 Satz 5 BVG i.V.m. den §§ 1, 10a OEG sachgerecht. Anders als bei einem aus laufenden Renten erzielten Sparguthaben, soll der Leistungsempfänger die Gelegenheit haben, die finanziellen Rückstände, die durch die zunächst ausgebliebene staatliche Unterstützung angefallen sind, innerhalb eines Jahres - wie vom Betreuer der Betroffenen vorliegend auch tatsächlich mit Schreiben vom 17.07.2019 angekündigt (AS. 97) - zurückführen zu können.“

Das vollständige Urteil und Möglichkeit zur Diskussion auf meinbdb