BGH, Beschluss vom 6. April 2016, Az. XII ZB 83/14
Es kommt immer wieder vor, dass ein Klient verstirbt, der Betreuer aber nicht umgehend Kenntnis davon erhält und deshalb noch weitere Tätigkeiten erbringt. Zu dieser lange umstrittenen Fragestellung hat der Bundesgrichtshof (BGH) eine Entscheidung getroffen.
zurück zum SeitenanfangLSG Hessen, Beschluss vom 26.2.2016, Az. L 5 R 152/13
Es gibt mehrere Vorschriften, nach denen Betreuer unter gewissen Voraussetzungen persönlich für zu Unrecht von Klienten bezogene Leistungen in Anspruch genommen werden können. Am bekanntesten sind vermutlich …
zurück zum SeitenanfangLG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2014, 7 T 398/14
Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 30.04.2014 - XII ZB 704/13
Zum Verhältnis von Regressforderungen der Staatskasse gem. den §§ 1836e, 1908i Abs. 1 BGB zu möglichen Rückforderungsansprüchen des Sozialhilfeträgers
Der Sozialhilfeträger, der gegen einen Betreuten Rückforderungsansprüche wegen erbrachter Sozialleistungen geltend macht, ist im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 2 und 3 FamFG, in dem das Amtsgericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen bestimmt, die der Betreute an die Staatskasse nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1836 e BGB zu leisten hat, nicht beschwerdebefugt. Führt die Festsetzung dazu, dass der Sozialhilfeträger nur einen geringeren Betrag zurückfordern kann, stellt dies lediglich eine mittelbare Folge der Festsetzungsentscheidung dar.
(siehe dazu die Anmerkung im Anschluss an die Rechtsprechungsübersicht)
Hinweis: Auf den ersten Blick wirkt die Entscheidung befremdlich. Über dem Schonvermögen angespartes Geld muss dem Sozialhilfeträger gemeldet werden, der wird das einzusetzende Geld auf zukünftige Leistungen anrechnen. Leistungen der Sozialhilfe sind nicht dafür bestimmt, die Betreuervergütung zu finanzieren. Hier verhält sich der Betreuer eindeutig pflichtwidrig. Er missachtet die in § 60 Abs. 1 SGB I festgelegten Mitwirkungspflichten, begeht u.U. eine Straftat (Betrug durch Unterlassen z.N.d. Sozialhilfeträgers) und wird dafür u.U. auch noch durch die Bewilligung einer höheren Vergütung („nicht mittellos“ i.S.d. § 5 VBVG) belohnt.
Wir müssen vor einem entsprechenden Verhalten aber eindringlich warnen. Als Betreuer sollte man sich ohnehin an die Gesetze halten und dazu gehört es auch, die Mitwirkungspflichten zu beachten. Und falls der Betreuer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, muss er dem Sozialhilfeträger gem. den §§ 103, 104 SGB XII persönlich Ersatz für die überzahlte Sozialhilfe leisten. Falls man ihm keinen Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann, wird er dem Betreuten Schadensersatz leisten müssen, weil dieser sich nun Rückforderungsansprüchen des Sozialhilfeträgers gem.§ 50 i.V.m. § 45 SGB X ausgesetzt sieht.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 30.04.2014 - XII ZB 632/13
a) Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
b) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 372/13
Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist.
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