Am Brückentag, den 10. Mai 2024, ist die Geschäftsstelle nicht erreichbar. Ab Montag, den 13. Mai 2024 sind wir wieder in gewohnter Form für Sie da. Wir wünschen Ihnen einen schönen Feiertag! 

Relevant für viele Betreute: PUEG

Die wichtigsten Neuerungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes

Die wichtigste Änderung für alle Pflegebedürftigen und deren pflegende Angehörige ist die Erhöhung des Pflegegeldes um 5 Prozent (zum ersten Mal seit 2017!) seit dem 1.1.2024. Zudem soll das Pflegegeld bereits zum 1.1.2025 um weitere 4,5 Prozent steigen, und dann in der Folge alle drei Jahre an die Preisentwicklung angepasst werden.
16.01.2024

    Auch die Pflegesachleistungen wurden zum Jahreswechsel um 5 Prozent erhöht. Und sie steigen ebenfalls zum 1.1.2025 nochmals um 4,5 Prozent.

    Im Entlastungsbudget werden nun die bisher aus getrennten Töpfen finanzierten Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege zusammengefasst und deren Leistungsvoraussetzungen vereinheitlicht. Dies gilt zunächst jedoch nur für junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5. Ab dem 1.7.2025 tritt diese Regelung generell für alle Pflegebedürftigen in Kraft und das Budget beträgt dann 3.539 Euro.

    Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten berufstätige pflegende Angehörige für bis zu 10 Tage im Jahr je pflegebedürftige Person. Sie können sich in dieser Zeit in akuten Notsituationen ohne Einkommensverlust von der Arbeit freistellen lassen. Dieser Anspruch gilt nun jedes Jahr und nicht mehr nur einmalig – ein großer Schritt.

    Der Leistungszuschuss in der stationären Pflege wurde wie folgt erhöht:

    • Im ersten Jahr: 15% statt bisher 5%
    • Im zweiten Jahr: 30% statt bisher 25%
    • Im dritten Jahr: 50% statt bisher 45%
    • Ab dem vierten Jahr: 75% statt bisher 70%

    Aber Achtung: Dieser Zuschuss gilt wie bisher lediglich für die pflegebedingten Aufwendungen und nicht für die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung sowie die anteilige Umlage der Investitionskosten.

    Besonders wichtig für Betreuer: Auskunft über Pflegeleistungen

    Die Pflegekassen sind verpflichtet, Pflegebedürftigen und deren Angehörigen Auskünfte über die Leistungen und Kosten der zurückliegenden 18 Monate zu erteilen. Auch eine regelmäßige Aufstellung alle sechs Monate kann man erhalten. Somit bekommt man einen Überblick, welche Leistungserbringer für welche Leistung Forderungen an die Pflegekasse gestellt haben. Man ist sogar berechtigt, Kopien dieser Unterlagen anzufordern.

    Dieses Gesetz ist sicher ein Schritt in die richtige Richtung – ob die Maßnahmen ausreichen und den Praxistest im Alltag bestehen, steht wie immer in den Sternen.

    MEDIRENTA

    Mit 40 Jahren Erfahrung in der Beihilfeberatung sowie im Krankenkosten-Abrechnungsservice ist MEDIRENTA die Nummer Eins in Deutschland. „Durch persönliche Beratung, schnelle und verlässliche Abwicklung und gute Kontakte zu nahezu allen beteiligten Stellen haben wir uns Vertrauen erworben, auf das Sie bauen können“, versprechen Monica und Bruno Hohn, die Gründer von MEDIRENTA. Vom Standort Berlin aus arbeitet das Team von Spezialisten bundesweit als Beihilfeberater und amtlich zugelassen zur Rechtsdienstleistung gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

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