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Ambulante Zwangsbehandlung

Zur Zulässigkeit von verdeckter Medikamentengabe - Keine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht

Betreuer*innen wurden in letzter Zeit häufiger mit der Fragestellung konfrontiert, ob in Ausnahmefällen eine sogenannte ambulante Zwangsbehandlung in Form der verdeckten Medikamentengabe zulässig sein kann. Eine Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.
11.11.2021

(Beschluss vom 2.11.2021, Az. 1 BvR 1575/18)

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob ausnahmsweise auch eine sogenannte ambulante Zwangsbehandlung in Form der verdeckten Medikamentengabe in einer Pflegeeinrichtung zulässig sein muss, wenn die in § 1906a Abs. 1 Nr. 1 BGB geforderte Durchführung der Behandlung in einem Krankenhaus für den Betroffenen mit unzumutbaren Belastungen verbunden sein würde.

Zum Hintergrund des Falls: Der Betroffene lebte in einer Pflegeeinrichtung. Er litt an einer fortgeschrittenen Demenz, in deren Folge es wiederholt zu wahnhaften Störungen kam, die dann zur Verweigerung der Einnahme von benötigten Medikamenten führten. In der Vergangenheit hatten Krankenhausaufenthalte allerdings ein Delir des Betroffenen zur Folge, so dass er im Anschluss unter erheblicher Verwirrtheit litt und Schwierigkeiten hatte, sich wieder in der ursprünglich vertrauten Umgebung zurechtzufinden. Der behandelnde Arzt - ein Neurologe - hielt im Grunde die Einweisung in eine Klinik zum Zweck einer zwangsweisen Medikation für erforderlich, äußerte aber auch Bedenken aufgrund der im Anschluss zu erwartenden Folgen für den Betroffenen.

Nachdem das Betreuungsgericht auf eine Anfrage der Betreuerin mitgeteilt hatte, dass es sich bei einer verdeckten Medikamentengabe in einem Pflegeheim in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung um eine rechtswidrige Form einer Zwangsbehandlung handeln würde, erhob der Betroffene eine Verfassungsbeschwerde. Es würde seine Grundrechte - u.a. das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie das Gebot zur der Menschwürde - verletzen, wenn eine erforderliche medizinische Behandlung nur unter Bedingungen zulässig sei, die für ihn mit ernsthaften Gesundheitsgefahren verbunden seien.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Begründet wird dies vor allem mit der fehlenden „Erschöpfung des Rechtswegs“, die aber in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfG im Regelfall Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist. Zunächst hätten die Fachgerichte (also nach einer ablehnenden Entscheidung des Betreuungsgerichts das Landgericht und schließlich der Bundesgerichtshof) angerufen werden müssen. Es gibt nach Ansicht des BVerfG trotz des auf den ersten Blick eindeutigen Wortlauts des § 1906a Abs. 1 Nr. 7 noch etliche offene Fragen, mit denen sich zunächst die Fachgerichte auseinandersetzen müssten, bevor über die Frage der Verfassungswidrigkeit der Norm entschieden werden kann.

Außerdem ist aufgrund Art. 7 des „Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017“ (BGBl. 2017 Teil I,  S. 2426, 2428) ohnehin demnächst mit einer Evaluierung der Auswirkungen der in § 1906a BGB getroffenen Regelung zu erwarten, so dass möglicherweise auch deshalb mit einer Antwort auf die in diesem Zusammenhang aufgekommenen Fragen und eventuell auch einer erneuten Gesetzesänderung gerechnet werden kann.

Unter anderem sieht das BVerfG es in diesem Zusammenhang als klärungsbedürftig an, ob man eine heimliche Medikamentengabe überhaupt als Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1906a BGB ansehen kann, ob ein zeitweise unkooperatives Verhalten der Betroffenen oder ein spontanes Widerstreben gegen die Einnahme von Medikamenten als ein gegen die Behandlung als solche gerichteter natürlicher Wille aufgefasst werden kann und ob eine heimliche Medikamentengabe im Vergleich mit einer offene Vergabe unter Anwendung von Gewalt als weniger belastend angesehen werden kann.

Betreuer*innen wurden in letzter Zeit häufiger mit dieser Fragestellung konfrontiert. Es gibt Argumente, die für und die gegen eine Zulassung einer verdeckten Medikamentengabe in besonderen Einzelfällen sprechen. Es ist aber schade, dass diesbezüglich in naher Zukunft nicht mit einer Klärung gerechnet werden kann.