17.12.2015 - Ein Urteil des VG Ansbach (v. 17. November 2015 – AN i K 15.01184) hat für Aufregung gesorgt. Vordergründig ging es um den Widerruf der Zulassung eines Betreuungsvereins. Dahinter verbirgt sich aber die Fragestellung, wie in Zukunft der Einsatz unredlicher Betreuer vermieden werden kann. Der BdB macht sich schon seit längerem für eine Qualitätssicherung in der Betreuungsarbeit stark.
In dem konkreten Fall war ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins mehrfach in Zusammenhang mit der Führung von Betreuungen negativ aufgefallen. Im März 2014 wurde er wegen eines weiteren Vorfalls in zweiter Instanz wegen versuchter Nötigung gemäß § 240 StGB zum Nachteil eines Klienten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zwar wurde der Betreuer daraufhin in einem Betreuungsverfahren entlassen, aber wiederholt in anderen Betreuungsverfahren eingesetzt. Die zuständige Behörde widerrief daraufhin die Zulassung des betreffenden Betreuungsvereins.
Das VG hob den Widerruf der Anerkennung auf. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, die Behörde hätte nicht gleich die gesamte Anerkennung des Betreuungsvereins widerrufen dürfen. Sondern stattdessen hätten Auflagen ausgereicht, den Betreuer nicht mehr einzusetzen. Auch wenn die Entscheidung des VG für uns „auf den ersten Blick“ befremdlich wirkt, da gerade Betreuungsvereine und damit auch Vereinsbetreuer besonderes Vertrauen genießen - das Verwaltungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der betreffende Betreuer im Amt bleiben sollte, es hat letztlich nur gesagt, dass die Behörde sich vor dem Widerruf der Zulassung keine ausreichenden Gedanken über mögliche Alternativen gemacht hat. Diese Sichtweise ist zumindest vertretbar.
Der eigentliche Skandal liegt unseres Erachtens auf einer anderen Ebene. Selbstverständlich sollte gesichert sein, dass unredliche Berufsbetreuer zukünftig keine Betreuungen mehr übertragen bekommen. Das ist im Grunde allgemein anerkannt, siehe z.B. die Empfehlungen für Betreuungsbehörden bei der Betreuerauswahl der BAGÜS, dort S. 7. Dieser Fall zeigt, dass neben verbindlicheren Kriterien für die Betreuerauswahl auch Strukturen zur Verfügung stehen müssen, die einen Informationsfluss sichern. Es reicht jedenfalls nicht aus, wenn das Gesetz lediglich vorgibt, dass die zuständige Behörde einen angehenden Berufsbetreuer vor der ersten Bestellung auffordern soll, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen (so § 1897 Abs. 7 BGB). Der BdB schlägt deshalb schon seit längerer Zeit vor, die Betreuung als Beruf anzuerkennen und die Zulassung (und damit auch den Widerruf) in die Hände einer Betreuerkammer zu legen.
zurück zum Seitenanfang1.4.2014 - Ein Vorstandsmitglied der BdB-Landesgruppe Sachsen hat jetzt vor dem Sozialgericht Chemnitz einen klarstellenden Gerichtsbescheid zum Schriftverkehr mit Behörden ohne den Aufgabenkreis "Postkontrolle" erstritten (Az.: S 3 AS 415/14, Gerichtsbescheid v. 1.4.2014). Die wesentliche Passage lautet:
„Gem. § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X hat der Kläger einen subjektiven Anspruch darauf, dass sich der Beklagte im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren nach dem SGB II an den Betreuer wendet.
Nach § 13 Abs. 3 S. 1 SGB X muss sich eine Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn ein solcher für das Verfahren bestellt ist.
Der Kläger wird gerichtlich und außergerichtlich von seinem Betreuer in seinem Aufgabenbereich vertreten (§ 1902 BGB). Zu seinem Aufgabenkreis gehört insbesondere die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, wie es der Beklagte unter anderem ist.
Die Einschränkung, dass die Entgegennahme und das Öffnen der Post nach § 1896 Abs. 4 BGB ausdrücklich angeordnet werden muss, ist nicht einschlägig. Es geht vorliegend nicht darum, dass der Betreuer die Post, welche an den Kläger adressiert ist, entgegennehmen und öffnen möchte. Dies ist ihm nicht gestattet. Es geht vielmehr darum, dass die Korrespondenz unmittelbar mit dem Betreuer zu führen ist, wozu der Beklagte auch verpflichtet ist. Die Post ist unmittelbar an diesen zu adressieren. Der Betreuer hat dieselbe Stellung wie jeder andere Bevollmächtigte auch. Diese Stellung hat der Beklagte zu beachten.
Korrespondenz ist aus diesem Grunde unmittelbar mit dem Betreuer zu führen. (...)“