§ 217 StGB hat bisher die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt. Die nun für nichtig erklärte Vorschrift lautete:
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft ...
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