Es ist nur wenig bekannt und hatte deshalb in der Praxis auch nur wenig Bedeutung: Auch das Guthaben auf einem von einer Einrichtung geführten Barbetragskontos ist pfändbar! Das hat jetzt noch einmal der BGH bestätigt (Beschl. v. 30.4.2020, Az. VII ZB 82/17).
Der BGH setzt dem allerdings eine Grenze: Da der Barbetrag nach § 27b Abs. 3 SGB XII für die Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bestimmt ist, muss dem Schuldner ein Betrag in dieser Höhe (also in Höhe des Barbetrags für einen Monat) belassen werden. Sofern darüber hinausgehende finanzielle Mittel vorhanden sind - etwa durch Ansparungen - unterliegen diese der Pfändung.
Es ist also keine gute Idee, Geld eines Klienten bei drohenden Pfändungen auf dem Barbetragskonto „zu verstecken“. Dies gilt umso mehr, als durch die Entscheidung des BGH die Möglichkeit einer Pfändung des Barbetragskontos vielen Gläubigern jetzt bewusst werden dürfte und man in Zukunft vermehrt mit entsprechenden Pfändungen rechnen muss.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 6. April 2016, Az. XII ZB 83/14
Es kommt immer wieder vor, dass ein Klient verstirbt, der Betreuer aber nicht umgehend Kenntnis davon erhält und deshalb noch weitere Tätigkeiten erbringt. Zu dieser lange umstrittenen Fragestellung hat der Bundesgrichtshof (BGH) eine Entscheidung getroffen.
zurück zum SeitenanfangLSG Hessen, Beschluss vom 26.2.2016, Az. L 5 R 152/13
Es gibt mehrere Vorschriften, nach denen Betreuer unter gewissen Voraussetzungen persönlich für zu Unrecht von Klienten bezogene Leistungen in Anspruch genommen werden können. Am bekanntesten sind vermutlich …
zurück zum SeitenanfangLG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2014, 7 T 398/14
Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 30.04.2014 - XII ZB 632/13
a) Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
b) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 372/13
Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist.
zurück zum Seitenanfang