April 2019 - Der automatische Verlust des Wahlrechts für Menschen, für die eine Betreuung für alle Angelegenheiten eingerichtet wurde, steht seit längerer Zeit in der Kritik. In Deutschland verliert ein Mensch nach der gegenwärtigen Regelung in § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz (BWahlG) das aktive und das passive Wahlrecht, wenn für ihn ein Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten bestellt ist. Diese Regelung wurde – auch vom BdB – immer wieder in Frage gestellt. Nach Ansicht der Kritiker ist die Einrichtung einer Betreuung für alle Angelegenheiten kein geeignetes Kriterium. Sie treffe keine Aussage zur konkreten Intensität des Unterstützungsbedarfs und den vorhandenen Ressourcen des Menschen mit Behinderung und sage deshalb nichts über die Fähigkeit zur Ausübung des Wahlrechts aus. Auch werde durch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers in allen Angelegenheiten keine Entscheidung über die rechtliche Handlungsfähigkeit eines Betroffen getroffen. Da die Bestellung eines Betreuers die rechtliche Handlungsfähigkeit des betreuten Menschen unberührt lässt begründe sie alleine daher auch keinesfalls die Annahme, dieser Mensch sei ganz oder in Teilbereichen rechtlich handlungsunfähig. Und schließlich führe diese Regelung zu einer gravierenden Ungleichbehandlung: Hat jemand eine alle Angelegenheiten umfassende Vorsorgevollmacht erteilt, hat es keine Auswirkungen auf das Wahlrecht, wenn er später einmal geschäftsunfähig wird und in allen Lebensbereichen durch den Bevollmächtigten vertreten werden muss. Warum soll es dann zu einem Verlust des Wahlrechts führen, wenn ein Mensch in einer gleichen gesundheitlichen Situation durch einen Betreuer vertreten werden muss, z.B. weil er niemanden kannte, dem er ausreichendes Vertrauen entgegengebracht hat, um ihm eine Generalvollmacht zu erteilen?
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die o.g. Regelung nun in einem Beschluss vom 29.1.2019 (Az: 2 BvC 62/14) für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Das heißt, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Bis dahin darf die Vorschrift von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden.
Das BVerfG hat zwar die Möglichkeit, eine Vorschrift für einen gewissen Zeitraum als weiterhin anwendbar zu erklären. Das soll dann geschehen, wenn durch das andernfalls entstehende „Vakuum“ in einer gesetzlichen Vorschrift Schäden drohen, die schwerer wiegen würden als die zeitweilige Beibehaltung des verfassungswidrigen Zustandes.
Von dieser Möglichkeit hat das BVerfG in diesem Fall aber ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht.
In dem gleichen Beschluss hat das BVerfG auch den Wahlrechtsausschluss von Menschen, die „sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden“ in § 13 Nr. 3 BWahlG für nichtig erklärt. Ausschlusskriterium müsse sein, dass ein Mensch nicht in hinreichendem Umfang über die Möglichkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügt. Das würde sich aber nicht „automatisch“ daraus ergeben, dass er zur Tatzeit schuldunfähig war und zudem die Gefahr besteht, dass er durch alltägliche Ereignisse wieder in einen solchen Zustand gerät und deshalb von ihm eine latente Gefahr ausgeht. Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf die anstehenden Wahlen haben wird, lässt sich allerdings nicht ganz eindeutig beantworten. Je nachdem, um welche Art von Wahl es sich handelt, richtet sich das nach unterschiedlichen Gesetzen. Die Vorschriften für Bundestagswahlen sind im Bundeswahlgesetz sowie in der Bundeswahlordnung enthalten. Aufgrund der oben genannten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts gehen wir davon aus, dass die Wahlrechtsausschlüsse diesbezüglich nicht mehr zur Anwendung kommen dürften.
Bei der nächsten anstehenden Wahl handelt es sich allerdings um die Europawahl und die dafür geltenden Vorschriften befinden sich im Europawahlgesetz (EuWG) und in der dazugehörenden Wahlordnung (EuWO). In § 6a Abs.. 1 Nr. 2 und 3 EuWG sind inhaltlich den vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Ausschlüssen vom Wahlrecht in § 13 BWahlG enthalten. Nun kann man daraus folgern, dass auch die Ausschlüsse vom Wahlrecht in § 6a EuWG verfassungswidrig sind – die Regelungen im EuWG waren aber nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und sind daher weiterhin geltendes Recht.
Laut einer aktuellen Pressemitteilung des Bundestagsabgeordneten Dirk Heidenblut (SPD) und einer Meldung von Beck-Online1 haben sich die an der Regierungskoalition beteiligten Parteien zwar inzwischen auf einen Vorschlag für eine Änderung des Wahlrechts geeinigt, die vorgesehenen Änderungen sollen aber erst zum 1.7.2019 in Kraft treten, kommen also für die Ende Mai anstehende Europawahl zu spät. Vor diesem Hintergrund kann man nicht davon ausgehen, dass Klienten, für die eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ eingerichtet wurde, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „automatisch“ an der Europawahl teilnehmen dürfen.
Für Wahlen auf Landesebene gibt es im Übrigen noch weitere – landesrechtliche – Grundlagen, die zum Teil ebenfalls noch den in § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG enthaltenen verfassungswidrigen Regelungen entsprechen. Die Bundesländer Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Berlin haben diese Ausschlüsse vom Wahlrecht allerdings bereits aus ihren Landesgesetzen gestrichen. So heißt es z.B. in Hamburg in § 7 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft nur noch „Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen“, eine gleichlautende Vorschrift befindet sich in Hamburg auch in der die Wahlen zu den Bezirksversammlungen betreffenden
Regelung. Sofern mit der Europawahl auch weitere Wahlen verbunden werden (in Hamburg findet z.B. zusammen mit der Europawahl auch die Wahl zu den Bezirksversammlungen statt) kann sich aus den unterschiedlichen Regelungen daher ergeben, dass ein Bürger zwar an der einen Wahl teilnehmen darf, an der anderen aber nicht.
Nun wird der Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ ohnehin nicht nur wegen des damit verbundenen Ausschlusses vom Wahlrecht heftig kritisiert. Zum einen darf eine Betreuung gem. § 1896 Abs. 2 Satz 1 nur für Aufgabenkreise eingerichtet werden, für die dies auch erforderlich ist. Eine Voraussetzung dafür ist es, dass der Betroffene nicht dazu in der Lage ist, seine Angelegenheiten in diesem Bereich selbst zu besorgen. Es ist aber eine weitere Voraussetzung, dass in einem Bereich auch tatsächlich (zumindest latent) etwas zu besorgen ist. Es dürfte aber ein sehr seltener Ausnahmefall sein, dass wirklich beide Voraussetzungen in allen denkbaren Bereichen erfüllt sind. Möglicherweise wird der Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ zum Teil aus einer Art Bequemlichkeit heraus und nicht aufgrund der Notwendigkeit angeordnet. Zum anderen beinhaltet der Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten“ auch die Aufsichtspflicht über einen Klienten (in anderen Fällen hat ein Betreuer nur dann eine Aufsichtspflicht, wenn dies ausdrücklich als Aufgabe mit aufgeführt wird). Eine Aufsichtspflicht kann – wenn überhaupt – aber nur dann einen Sinn ergeben, wenn ein Betreuer aus dem sozialen Nahbereich (zum Beispiel der Ehepartner oder ein Elternteil) eingesetzt wurde, der auch mit dem Klienten zusammen wohnt und deshalb überhaupt die Möglichkeit hat, auf den Klienten einzuwirken. Ein Berufsbetreuer hat ganz einfach keine Möglichkeit, einer Aufsichtspflicht Genüge zu tun, unterliegt dann aber einem hohen Haftungsrisiko. Daher empfehlen wir, einen Antrag auf Abänderung des Aufgabenkreises „alle Angelegenheiten“ zu stellen. Dabei sollten zur Begründung neben einem Hinweis auf den mit diesem Aufgabenkreis verbundenen Wahlrechtsausschluss auch die Bereiche benannt werden, in denen keine Betreuung erforderlich ist.
In Bezug auf den Wahlrechtsausschluss empfehlen wir zudem Betreuerinnen und Betreuern, die entsprechende Betreuungen führen, zunächst Kontakt zu ihren Klientinnen und Klienten aufzunehmen und mit diesen zu besprechen, ob sie an anstehenden Wahlen (z.B. der Europawahl im Mai 2019) teilnehmen wollen. In Absprache mit dem Klienten ist dabei zu entscheiden, ob dieser den Antrag (mit Unterstützung des Betreuers) selbst stellen will und kann oder ob dies stellvertretend durch den Betreuer erfolgen muss. Dafür sollte man sich an die zuständige Wahlbehörde wenden, dort auf die oben genannte Entscheidung des BVerfG hinweisen und darauf drängen, dass der betreffende Klient wieder in das Wählerverzeichnis aufgenommen wird. Ein entsprechendes Anschreiben an die Wahlbehörde könnte beispielsweise wie folgt aussehen (siehe PDF-Anhang).
BGH, Beschluss vom 6. April 2016, Az. XII ZB 83/14
Es kommt immer wieder vor, dass ein Klient verstirbt, der Betreuer aber nicht umgehend Kenntnis davon erhält und deshalb noch weitere Tätigkeiten erbringt. Zu dieser lange umstrittenen Fragestellung hat der Bundesgrichtshof (BGH) eine Entscheidung getroffen.
zurück zum SeitenanfangLSG Hessen, Beschluss vom 26.2.2016, Az. L 5 R 152/13
Es gibt mehrere Vorschriften, nach denen Betreuer unter gewissen Voraussetzungen persönlich für zu Unrecht von Klienten bezogene Leistungen in Anspruch genommen werden können. Am bekanntesten sind vermutlich …
zurück zum SeitenanfangLG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2014, 7 T 398/14
Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 30.04.2014 - XII ZB 632/13
a) Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
b) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 372/13
Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist.
zurück zum Seitenanfang