Juli 2018 - In Süddeutschland erhielten mehrere Betreuer Post von „ihrem“ Betreuungsgericht. Darin wurde ihnen mitgeteilt, dass dem Amtsgericht für den Bereich der Betreuung nun weniger Rechtspflegerstellen zur Verfügung stehen und die Arbeitsbelastung dementsprechend gestiegen ist. Deshalb würde man die Mithilfe der Berufsbetreuer benötigen und bittet darum, Vergütungsanträge nur noch halbjährlich oder jährlich einzureichen. Nun muss man bedenken, dass Berufsbetreuer gem. § 9 VBVG ohnehin nur in vierteljährlichen Abständen abrechnen können und dann noch Zeit vergeht, bis über den Vergütungsantrag entschieden und das Geld angewiesen wurde. In manchen Fallkonstellationen kommt es zudem zu weiteren Verzögerungen, z.B. wenn die Vergütung gegen den Klienten selbst oder gegen dessen Erben festgesetzt werden muss oder wenn der gerichtlich festgesetzte Anspruch auf Vergütung nach Ende der Betreuung noch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden muss. Von daher erscheint das Ansinnen des Gerichts zunächst befremdlich. Andererseits ist es verständlich, wenn ein Rechtspfleger sich aufgrund der schlechten Personalsituation nicht mehr anders zu helfen weiß, außerdem ist das Schreiben höflich und in Form einer reinen Bitte formuliert.
Der Vorgang ist aber leider bezeichnend für die Situation der Betreuungsarbeit. Dieser innerhalb der Justiz verbreitet ungeliebte Bereich wird finanziell „ausgetrocknet“. Darunter leiden nicht nur die Berufsbetreuer, die schon seit langem mit einer nicht ausreichenden Vergütung auskommen müssen, sondern auch Betreuungsrichter und Rechtspfleger und nicht zuletzt die Bürger, deren Anliegen nicht mehr in einer angemessenen Zeit bearbeitet werden können.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 6. April 2016, Az. XII ZB 83/14
Es kommt immer wieder vor, dass ein Klient verstirbt, der Betreuer aber nicht umgehend Kenntnis davon erhält und deshalb noch weitere Tätigkeiten erbringt. Zu dieser lange umstrittenen Fragestellung hat der Bundesgrichtshof (BGH) eine Entscheidung getroffen.
zurück zum SeitenanfangLSG Hessen, Beschluss vom 26.2.2016, Az. L 5 R 152/13
Es gibt mehrere Vorschriften, nach denen Betreuer unter gewissen Voraussetzungen persönlich für zu Unrecht von Klienten bezogene Leistungen in Anspruch genommen werden können. Am bekanntesten sind vermutlich …
zurück zum SeitenanfangLG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2014, 7 T 398/14
Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 30.04.2014 - XII ZB 632/13
a) Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
b) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 372/13
Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist.
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