BGH, Beschluss vom 6. April 2016, Az. XII ZB 83/14
Es kommt immer wieder vor, dass ein Klient verstirbt, der Betreuer aber nicht umgehend Kenntnis davon erhält und deshalb noch weitere Tätigkeiten erbringt. Zu dieser lange umstrittenen Fragestellung hat der Bundesgrichtshof (BGH) eine Entscheidung getroffen.
zurück zum SeitenanfangLSG Hessen, Beschluss vom 26.2.2016, Az. L 5 R 152/13
Es gibt mehrere Vorschriften, nach denen Betreuer unter gewissen Voraussetzungen persönlich für zu Unrecht von Klienten bezogene Leistungen in Anspruch genommen werden können. Am bekanntesten sind vermutlich …
zurück zum SeitenanfangLG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2014, 7 T 398/14
Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
zurück zum SeitenanfangBGH Beschluss v 04.06.2014, XII ZB 121/14
Bei der Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach § 1906 III BGB soll der Überzeugungsversuch nach S 1 Nr 2 grundsätzlich vom (ärztlich beratenen) Betreuer vorgenommen werden. Im Einzelfall können aber auch der behandelnde Arzt oder andere Vertrauenspersonen die Überzeugung versuchen. Genehmigt das Betreuungsgericht die ärztliche Zwangsmaßnahme über die maximal zulässige Höchstfrist von sechs Wochen hinaus an (§ 329 I 2 FamFG), so ist die Genehmigung rechtswidrig. Das Gleiche gilt, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die Erfolgsaussichten der Behandlung zweifelhaft sind und deswegen ein deutliches Überwiegen des Nutzens der Behandlung im Vergleich zu den Beschränkungen der Zwangsbehandlung nach S 1 Nr 5 in Frage steht. Schließlich ist darauf zu achten, dass in der Beschlussformel „Angaben zur Durchführung und Dokumentation“ der ärztlichen Zwangsmaßnahme in der Verantwortung eines Arztes auftauchen müssen (§ 323 II FamFG).
Anmerkung: Durch die zum 26.2.2013 in Kraft getretene Gesetzesänderung sind – zu Recht - hohe Hürden für eine sogenannte Zwangsbehandlung aufgestellt worden. Diese Entscheidung enthält einige Klarstellungen. So wird ausdrücklich festgestellt, dass es Aufgabe des Betreuers ist, vor einer Behandlung gegen den Willen des Betreuten ernsthafte Versuche zu übernehmen, den Klienten doch noch von der Notwendigkeit der Behandlung zu überzeugen. Außerdem muss immer berücksichtigt werden, dass eine Zwangsbehandlung einen erheblicher Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und die Verhältnismäßigkeit deshalb einer besonders streng geprüft werden muss.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 30.04.2014 - XII ZB 632/13
a) Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
b) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 372/13
Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist.
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