BGH, Beschluss vom 6. April 2016, Az. XII ZB 83/14
Es kommt immer wieder vor, dass ein Klient verstirbt, der Betreuer aber nicht umgehend Kenntnis davon erhält und deshalb noch weitere Tätigkeiten erbringt. Zu dieser lange umstrittenen Fragestellung hat der Bundesgrichtshof (BGH) eine Entscheidung getroffen.
zurück zum SeitenanfangLSG Hessen, Beschluss vom 26.2.2016, Az. L 5 R 152/13
Es gibt mehrere Vorschriften, nach denen Betreuer unter gewissen Voraussetzungen persönlich für zu Unrecht von Klienten bezogene Leistungen in Anspruch genommen werden können. Am bekanntesten sind vermutlich …
zurück zum SeitenanfangLG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2014, 7 T 398/14
Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 625/13
sowie die Parallelentscheidung XII ZB 626/13
Ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft.
Hinweis: Ein Ergänzungsbetreuer wird u.a. bestellt, wenn der eigentliche Betreuer für eine bestimmte Handlung wegen einer zu befürchtenden Interessenkollision oder des Verbots des Insichgeschäfts in § 181 BGB „rechtlich verhindert“ ist. In Frage kommt das z.B., wenn der Betreuer einem Klienten etwas abkaufen will oder wenn Schadensersatzansprüche des Klienten gegenüber seinem Betreuer geprüft werden sollen. Die Tätigkeit eines Ergänzungsbetreuers erschöpft sich häufig in einigen wenigen Handlungen, die Pauschalvergütung passt darauf nicht. Gem. § 6 VBVG kann der Ergänzungsbetreuer deshalb wie ein Vormund gem. § 3 VBVG abrechnen (Abrechnung der konkret aufgewendeten zeit, niedrigere Stundensätze, dafür aber zusätzlich Ersatz der Aufwendungen).
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 30.04.2014 - XII ZB 632/13
a) Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
b) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 372/13
Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist.
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