BGH, Beschluss vom 6. April 2016, Az. XII ZB 83/14
Es kommt immer wieder vor, dass ein Klient verstirbt, der Betreuer aber nicht umgehend Kenntnis davon erhält und deshalb noch weitere Tätigkeiten erbringt. Zu dieser lange umstrittenen Fragestellung hat der Bundesgrichtshof (BGH) eine Entscheidung getroffen.
zurück zum SeitenanfangLSG Hessen, Beschluss vom 26.2.2016, Az. L 5 R 152/13
Es gibt mehrere Vorschriften, nach denen Betreuer unter gewissen Voraussetzungen persönlich für zu Unrecht von Klienten bezogene Leistungen in Anspruch genommen werden können. Am bekanntesten sind vermutlich …
zurück zum SeitenanfangLG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2014, 7 T 398/14
Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.
zurück zum SeitenanfangBGH, Beschluss vom 30.04.2014 - XII ZB 632/13
a) Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
b) Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
zurück zum SeitenanfangBFH, Urteil vom 25.02.2014, X R 10/12
Der BFH stellt fest, dass auch eine Rückzahlung zu Unrecht erhobener Umsatzsteuer der günstigeren Besteuerung gem. § 34 EStG (Behandlung sogenannter außerordentlicher Einkünfte) unterliegen kann. Berufsbetreuer, die eine Rückzahlung der in der Vergangenheit abgeführten Umsatzsteuer erreicht haben, sollten deshalb von ihrem Steuerberater prüfen lassen, ob sich die Anwendung des § 34 EStG positiv für sie auswirken würde.
Die Verzinsung der Rückzahlung ist allerdings nach der BFH-Entscheidung VIII R 36/10 normal zu besteuern.
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BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014, XII ZB 372/13
Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung versehentlich unterblieben ist.
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